Liebe Schülerinnen, liebe Schüler, liebe Eltern,
das Schulgesetz für das Land NRW verlangt, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nachkommt und Versäumnisse ordnungsgemäß entschuldigt. Die Schule hat die Pflicht, zu überprüfen, dass dies auch wirklich geschieht.

Dieses Entschuldigungsheft soll Schülerinnen und Schülern, aber auch Lehrerinnen und Lehrern die Arbeit erleichtern Schülerinnen und Schüler haben die Verantwortung für ihr Entschuldigungsheft. Bei Verlust des Entschuldigungsheftes muss damit gerechnet werden, dass die Fehlstunden als unentschuldigt gelten können.
Schülerinnen und Schüler müssen selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass sie ihre Fehlstunden mit Hilfe der Formulare im Entschuldigungsheft entschuldigen. Sie führen dieses Heft sorgfältig und halten es in allen Fächern bereit, damit sie jederzeit nachweisen können, dass sie ihre Entschuldigungspflicht erfüllt haben.
Lehrerinnen und Lehrer entschuldigen die Fehlstunden ebenfalls in diesem Heft mit ihrer Paraphe und dem Datum der Unterschrift, ebenso vermerken sie die Entschuldigung anschließend in ihrer Kursmappe.
Die Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer kontrollieren jeweils zum Ende des Quartals, inwieweit die Pflicht zur Entschuldigung erfüllt worden ist, ebenso melden die Fachlehrer den Beratungslehrerinnen und -lehrern zum Ende des Quartals die Fehlstunden der einzelnen Schülerinnen und Schülern.


Allgemeine Regelungen zu Fehlzeiten und Krankmeldungen an der Schule

Erkrankungen vor Beginn des Unterrichtes: Wenn die Schülerin/der Schüler bereits vor Beginn des Unterrichts erkrankt ist, so erbitten  wir eine telefonische Mitteilung durch einen Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, volljährige Schülerinnen und Schüler können persönlich anrufen (Telefon Sekretariat: 02841 - 94280  ab 7.15) Spätestens aber am zweiten Tag des Fernbleibens von der Schule ist eine Mitteilung verpflichtend.

Erkrankungen während des Unterrichtes - Abmeldung vom Unterricht Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schultages wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, müssen sich vorher offiziell abmelden. Hierbei benachrichtigen sie entweder den /die Fachlehrer der folgenden Unterrichtsstunde(n) oder melden sich im Sekretariat ab, sollte der Fachlehrer/ die Fachlehrerin nicht anwesend sein. Dabei lassen die Schülerinnen und Schüler ihr Entschuldigungsheft vor und lassen die Abmeldung bestätigen.

Generell gilt in allen Fällen, dass die Schülerin/der Schüler bei Versäumnissen des Unterrichts verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff im Rahmen ihrer /seiner Möglichkeiten nachzuholen und Hausaufgaben ebenfalls, wenn dies möglich ist, anzufertigen.


I Allgemeine Regelungen - Auszug aus dem NRW Schulgesetz (SchG)

§ 47

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn…die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. (Satz 8)

§ 43 

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.
(3) Der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben.

§ 53

(4) Die Entlassung einer Schülerin/eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin/der Schüler innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

Unmittelbar vor und nach den Ferien darf ein Schüler in der Regel nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

RdErl 12 - 52 Nr. 21

(3) Insbesondere ist die Schließung des Haushaltes nicht als unumgänglich dringlich anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.


II Schulinterne Regelungen für Oberstufenschüler

Entschuldigungsheft

Im Entschuldigungsheft ist jedes Fehlen mit Begründung und Unterschrift (bei Nichtvolljährigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) einzutragen und spätestens in der nächsten Fachunterrichtsstunde nach Wiedererscheinen in der Schule, den betroffenen Fachlehrern zur Abzeichnung vorzulegen. Belege (z.B. Attest, Bescheinigung über einen  Arztbesuch o.ä.) sind gegebenenfalls beizufügen.

Beurlaubungen

Beurlaubungen werden ebenfalls in das Entschuldigungsheft eingetragen. Steht der Grund für das Fernbleiben vom Unterricht schon vorher fest (z.B. Krankenhausaufenthalt, Bewerbung…), ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen. Beurlaubungen für eine Fachstunde kann der Fachlehrer, Beurlaubungen bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres (Quartals), falls diese nicht unmittelbar vor den Ferien liegen, kann der Beratungslehrer/ die Beratungslehrerin genehmigen.

Fehlzeiten aus schulinternen Gründen

Fehlzeiten aus schulinternen Gründen (z.B. Klausuren, Exkursionen, Schulveranstaltungen….) brauchen nicht im Entschuldigungsheft eingetragen zu werden. Die Fachlehrer sind aber darauf hinzuweisen, dass diese Fehlstunden auch entsprechend verbucht und nicht als Fehlstunden auf den Zeugnissen erscheinen.

Sportunfähigkeit

Atteste, die Sportunfähigkeit für einen längeren Zeitraum bescheinigen, sind in jedem Fall zunächst dem Beratungslehrer vorzulegen. Der Sportlehrer entscheidet, ob der Schüler beim Sportunterricht anwesend sein muss.

Fehlen bei Klausuren

Fehlen bei Klausuren: Fehlt ein Schüler/eine Schülerin bei einer Klausur, so hat er/sie oder  deren Erziehungsberechtigte die Schule morgens am Klausurtag (auf jeden Fall vor Beginn der Klausur) zu verständigen. Am Tag seiner/ihrer Rückkehr zum Unterricht muss der Schüler/die Schülerin eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung beim Beratungslehrer vorlegen, um einen Nachschreibetermin zu erhalten. Ansonsten gilt das Fehlen als unentschuldigt und die Klausur  kann mit der  Notenstufe "ungenügend" bewertet werden.

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