Liebe Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

in wenigen Tagen beginnt das neue Schuljahr und wir sind froh, dass wir gestern Informationen aus dem Schulministerium zum Schulstart bekommen haben Diese Rahmenbedingungen möchte ich Ihnen kurz darlegen. Sie erlauben uns, die konkreten Planungen für die kommenden Wochen abzuschließen.

Wie Sie wahrscheinlich schon der Presse entnommen haben, gilt ab dem ersten Schultag eine generelle Maskenpflicht in den weiterführenden Schulen. Die Mund-Nase-Bedeckung (MNB) (alternativ ein Gesichtsvisier) muss auf dem Schulgelände, im Schulgebäude und während des Unterrichts(!) getragen werden. Hiermit wird der Sorge Rechnung getragen, dass zurzeit die Infektionszahlen wieder steigen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.8., dann wird es eine Neubewertung geben.

Auch Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die MNB zu tragen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand zwischen Lehrer und Schüler von 1,5m gewahrt bleibt.

Sicherlich ist es unangenehm für alle Beteiligten, die Maske den ganzen Tag über zu tragen, ich halte diese Lösung aber für sinnvoll, um einen regulären Unterricht durchzuführen und die Ansteckungsgefahr dabei gleichzeitig zu minimieren. Uns ist es mit dieser Maßnahme möglich regulären Unterricht anzubieten. Das bedeutet, es wird auch Differenzierungs- und Kursunterricht geben. Dies gilt für alle Jahrgangsstufen.

Konkret starten wir am Mittwoch (12.8.20) ab 8:45 Uhr gestaffelt in das neue Schuljahr.

Jahrgänge 6 und 8: 8:45 Uhr

Jahrgänge 7 und 9: 9:00 Uhr

Jahrgang EF:           9:15 Uhr

Für die Jahrgänge Q1 und Q2 gibt es eine Sonderregelung, hier erfolgt die Information über eine gesonderte Mail über die Beratungslehrer.

Die Einschulungsfeier für die neuen 5er beginnt um 10 Uhr.

Der Unterricht endet in der ersten Woche immer nach der 6. Stunde.

Ich bitte Sie, Ihr Kind erst kurz vor Unterrichtsbeginn zur Schule zu schicken – sofern dies möglich ist!

Auf dem Schulhof haben wir für jede Jahrgangsstufe einen Sektor farbig abgegrenzt, in dem sich die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe morgens vor Unterrichtsbeginn und während der großen Pausen aufhalten müssen. Die Sektoren orientieren sich an den bekannten Sammelpunkten bei Feueralarm, lediglich die Q1 und Q2 versammeln sich hinter dem D-Gebäude. Diese Aufenthaltsbereiche helfen, ggf. die Eindämmung von Infektionsgeschehen zu ermöglichen und die Rückverfolgung von Infektionsketten zu erleichtern.

Die Kinder werden von ihrem Lehrer zum Unterrichtsbeginn aus dem Aufenthaltsbereich abgeholt und auf einem gut gekennzeichneten Einbahnstraßensystem in die Kurs- und Klassenräume geführt.

Pausenbrote etc. werden im Klassenraum eingenommen, bevor die Pause auf dem Schulhof verbracht wird.

 

In der Mittagspause findet eine gestaffelte Essensausgabe in der Mensa statt. Die Jahrgänge 5 und 6 werden ihr Mittagessen in den jeweiligen Klassenräumen einnehmen. Begleitet werden sie dabei durch den jeweiligen Fachlehrer. Für die Jahrgänge 7 bis Q2 gilt, dass es im Mensabereich (und ggf. je nach Wetterlage auf der Terrasse) feste Tischgruppen für die Schülerinnen und Schüler geben wird.

Alternativ ist der Außenkiosk geöffnet.

Wir gehen davon aus, dass kurzfristige Veränderungen notwendig werden können.

Empfohlen wird die Nutzung der Corona- Warn-App!

 

Schutz von vorerkrankten Kindern:

„Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“ Schulmail vom 3.8.20

 

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben:

„Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“ Schulmail vom 3.8.20

Distanzunterricht: Neu ist, dass der Distanzunterricht (sofern er denn stattfinden muss!) dem Präsenzunterricht gleichgestellt ist. Das bedeutet, dass erworbenes Wissen auch hier bewertet wird. Aufgaben müssen erledigt werden.

Das Land hat den Schulen zugesichert, digitale Endgeräte zu beschaffen. Diese Geräte stehen nicht jedem Schüler und jeder Schülerin zu Verfügung, sondern sollen an diejenigen ausgeliehen werden, die im privaten Umfeld kaum oder gar keinen Zugang zu solchen Geräten haben. Meine Einschätzung ist, dass der Prozess der Beschaffung und Einbindung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, da ja landesweit für alle Schulen bestellt wird.

Weiterhin gehe ich davon aus, dass Klassen- und Kursfahrten in diesem Schuljahr – sofern sie überhaupt stattfinden können – ausschließlich mit Zielen in Deutschland genehmigt werden können. Im Moment sind alle Fahrten ins Ausland nicht genehmigungsfähig.

Soweit erste Informationen zum Beginn des Schuljahres 20/21.

Ich wünsche allen viel Geduld und Gesundheit und einen guten Start in das neue Schuljahr!

D. Mennekes

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