Liebe Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

das Ministerium hat mitgeteilt, in der kommenden Woche die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis EF wieder wechselweise unterrichten zu lassen. Das System des Wechselunterrichts ist bekannt und erprobt, so dass ich es nicht weiter erläutern muss. Der Stundenplan setzt sich ab Montag fort (Montag, grüne Woche, Gruppe 1). In einigen Klasse wird es sicherlich zu Änderungen kommen, da der Einsatz von einzelnen Lehrkräften zeitlich geändert werden muss. Sollte das für Ihr Kind der Fall sein, werden Sie gesondert informiert.

Der Nachmittagsunterricht in der Sekundarstufe I wird weiterhin in Distanz unterrichtet.

Da ich im Moment aus der Elternschaft Mails bekomme, denen ich entnehme, dass zum Teil die Ansicht herrscht, Entscheidungen zur Testung von Schülerinnen und Schülern wären schuleigene Entscheidungen, möchte ich Ihnen einen Auszug aus der offiziellen Schulmail vom 14.4.21 zu diesem Thema zur Kenntnis geben:


Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben

Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.

Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.

Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.

Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR- Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

Die Schule gewährleistet soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.

Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.


 
Die Testungen finden als SELBSTtests im Rahmen des Unterrichts in der Regel in der ersten Unterrichtsstunde statt und werden von den Lehrerinnen und Lehrern begleitet und beaufsichtigt. Sollte es zu einem Unterrichtsentfall kommen, werden die Tests im anschließenden Unterricht stattfinden. Die Testungen erfolgen in den Unterrichtsgruppen jeweils am Montag und Mittwoch bzw. am Dienstag und Donnerstag. Am Freitag wird i.d.R. nicht mehr getestet (Ausnahme: dringend erforderliche Nachtestungen).

Sollte ein Kind positiv getestet werden, wollen wir die Beratungslehrerinnen und –lehrer bzw. die Schulseelsorgerin mit der Betreuung beauftragen, bis das Kind von den Eltern/Angehörigen abgeholt wird.
Selbstverständlich ist uns klar, dass es zu möglichen Belastungen kommen kann. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn ein positives Testergebnis erkennbar wird. Daher erfolgt der Einsatz der Beratungslehrer*innen.

Die Dokumentation findet im Lernzeitenplaner/Entschuldigungsheft statt, der/das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Ich möchte an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass das Ministerium für Schule und Bildung festgelegt hat, dass das Ablehnen des Tests dazu führt, dass ein Schulbesuch nicht möglich ist. Es erwächst auch kein Anspruch auf Distanzunterricht an Präsenztagen. Ungeklärt ist bisher, ob diese „Fehltage“ als unentschuldigte Fehlstunden auf dem Zeugnis erscheinen werden. Sofern dazu Rückfragen bestehen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Ministerium oder die Bezirksregierung!

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 besteht weiterhin die Möglichkeit der Betreuung. Hierzu gibt es ein Antragsformular, das dem letzten Elternbrief beigelegen hat. Auch hier gilt die Testpflicht.

Eine zweimalige Testpflicht pro Woche gilt auch für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Schule.

Die Berufsfelderkundung, die normalerweise im 8. Jahrgang stattfindet, wird in diesem Schuljahr nicht stattfinden. In Einzelfällen ist es allerdings möglich, diese auf Antrag und auf private Initiative hin, freiwillig durchzuführen. Sofern der Wunsch besteht, wenden Sie sich bitte an unsere KAoA- Koordinatorin Frau Kramer. Dies gilt auch für die aktuelle Jahrgangsstufe 9!

Auch das Praktikum in der EF (21.6 bis 25.6.21) findet in diesem Jahr nur auf freiwilliger Basis statt. Sollte der Wunsch bestehen, dieses durchzuführen, so wenden Sie sich bitte an Frau Ruffer, die die Praktika in der Oberstufe koordiniert. Schülerinnen und Schüler, die kein Praktikum machen, haben Unterricht.

Viele Grüße

D. Mennekes

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.